Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen »Verband der Atempädagoglnnen, Atemtherapeutlnnen/Arbeits- und Forschungsgemeinschaft für Atempflege e.V.« im folgenden „AFA“ genannt.

2) Die AFA ist 1958 gegründet worden. Sie hat ihren Sitz in Freudenstadt.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

1) Die AFA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im  Sinne der Abgabenordnung (A0) zur Wahrung und Förderung der Belange der Atempflege auf allen Gebieten. Zur Atempflege gehören alle Maßnahmen, bei denen Gesundheit oder Wohlbefinden des betroffenen Menschen durch Beschäftigung mit dem Atem gefördert werden sollen.

2) Zu den Aufgaben der AFA gehören insbesondere auf dem Gebiet der Atempflege
a. die Förderung und Koordination der Forschung und der praktischen Anwendung der wissenschaftlichen und der empirischen Ergebnisse;
b. die Förderung der Zusammenarbeit;
c. die Förderung der Ausbildung und Fortbildung der Mitglieder der AFA zum allgemeinen Nutzen.


§ 3 Organe, ehrenamtliche Tätigkeit

1) Die Organe der AFA sind
a die Mitgliederversammlung
b der Vorstand

2) Die Tätigkeit in den Organen der AFA geschieht ehrenamtlich. Den Vorstandsmitgliedernund Kassenprüfern werden die nachgewiesenen Auslagenerstattet. Für die Teilnahme an den Vorstandssitzungen bzw. für die Termine der Kassenprüfung erhalten die Vorstandsmitglieder bzw. Kassenprüfer einangemessenes Tagegeld. Vorstandsmitglieder, die im Sinne der Satzung erforderliche Reisetätigkeit ausüben, erhalten ebenfalls für die Zeit ihrer Abwesenheit ein angemessenes Tagegeld.


§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Auch wer schon nichtstimmberechtigtes Mitglied ist, kann die Aufnahme als stimmberechtigtes Mitglied beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag und gibt seine Entscheidung den Mitgliedern bekannt. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt ohne Antrag. Vor der Entscheidung kann der Vorstand von dem Bewerber Auskünfte und Unterlagen anfordern und Ermittlungen anstellen.

2) Mitglied der AFA ist bzw. kann nur werden, wer gleichzeitig Mitglied des BVA (Berufsverband für Atempädagogik und -therapie) ist. Der Antrag auf Aufnahme in die AFA enthält daher gleichzeitig den Antrag auf Aufnahme in den BVA.

3) Der Vorstand kann die Entscheidung über die Aufnahme als stimmberechtigtes Mitglied oder die Ernennung zum Ehrenmitglied der Mitgliederversammlung übertragen. In diesem Fall ist er verpflichtet, die Behandlung des Aufnahmeantrages oder die Ernennung unverzüglich auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung zu setzen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Aufnahmeantrag.

4) Die endgültige Entscheidung gibt der Vorstand dem Betroffenen bekannt.

 

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